Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, weil vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist (BGE 135 IV 180). 3.7. Hinsichtlich der mit Busse zu ahndenden Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 - 16 -