Der unverheiratete und kinderlose Beschuldigte, der alleine in einer Wohnung lebt, geht keinem Arbeitserwerb nach und verfügt auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Sozialhilfe bezieht er nicht. Finanziell wird er durch seine Schwester unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).