Nach dem Dargelegten ist die neu ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszufällen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. An sich wäre in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe und der unbedingten Geldstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nachdem die Obergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht ist und ein Strafartenwechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6;