Dem Beschuldigten, welcher mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. hierzu oben), ist – nachdem er sich weder von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen noch von 120 Tagessätzen hat beeindrucken lassen, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat kurze Zeit nach der Eröffnung des Strafbefehls vom 29. Juli 2021 (UA act. 243 ff.) erneut und teilweise einschlägig delinquiert (vgl. oben). Die Vorstrafen haben ihn völlig unbeeindruckt gelassen.