3.6.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der - 14 - Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).