Die Strafe wäre für die vier fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden, wobei festzuhalten ist, dass bei einer hypothetischen Geldstrafe von weit mehr als 180 Tagessätzen selbst eine strafmindernd zu berücksichtigende Täterkomponente nicht zur Unterschreitung der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2). Damit hat es mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.