Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Kokain – auch unter Berücksichtigung des gleichen Käufers – in keinem engen Zusammenhang zum weiteren Verkauf von Kokain bzw. den anderen Delikten, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, steht. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzgeldstrafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.