Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafbaren Handlungen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtungsweise – dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Verkauf von Kokain – auch unter Berücksichtigung des gleichen Käufers – in keinem engen Zusammenhang zum weiteren Verkauf von Kokain bzw. den anderen Delikten, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, steht.