Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafbaren Handlungen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. 3.6.2. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vom 4. August 2022 ergibt sich Folgendes: