Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte um eine schwerere Form der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte hat überwiegend aus finanziellen Gründen gehandelt, nachdem er in diesem Zeitpunkt nicht mehr selber Kokain konsumiert haben will (GA act. 124). Entsprechend gross war auch sein Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu im Übrigen oben); der Beschuldigte hat sich mit dem Verkauf von Kokain letztlich bewusst für den aus seiner Sicht - 13 - einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.