Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeitspotential. Nachdem nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Kokain geliefert hat, ist von einem massgeblichen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80 % (Statistik 2022 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen) und somit 3.6 Gramm reinem Kokain auszugehen. Diese Menge liegt deutlich unter dem Grenzwert von 18 Gramm für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer Mindeststrafe von einem Jahr (BGE 145 IV 312).