Der Beschuldigte hat am 17. August 2022 4.5 Gramm Kokaingemisch für Fr. 460.00 an eine verdeckte Fahnderin verkauft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 30 f.). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen.