3.6. Für die zwei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die vier Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Dazu ergibt sich Folgendes: 3.6.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vom 17. August 2022 (Anklageziffer 2.2) als – qua Strafrahmen und Verschulden – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: