Zusammenfassend bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und dem aufzuschiebenden Anteil von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren. 3.5.3. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 2 Tagen (vom 18. Mai 2022 und vom 23. August 2022) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). - 12 -