Ebenso liess er sich weder von diversen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022), im Rahmen derer ihm sein Unrecht vor Augen geführt wurde, noch von der vorläufigen Festnahme vom 18. Mai 2022 beeindrucken, sondern beging weitere Betrugshandlungen. Mit dem gewerbsmässigen Betrug hat der Beschuldigte ein gravierendes Delikt begangen. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Hinzukommt, dass er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung.