Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe oben). Weder eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen noch von 120 Tagessätzen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr hat er wenige Tage nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 erneut einschlägig delinquiert. Ebenso liess er sich weder von diversen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022), im Rahmen derer ihm sein Unrecht vor Augen geführt wurde, noch von der vorläufigen Festnahme vom 18. Mai 2022 beeindrucken, sondern beging weitere Betrugshandlungen.