Nachdem der Beschuldigte jedoch bereits ab Januar 2021 und damit Monate zuvor mit der Tatbegehung der vorliegend zu behandelnden Betrugshandlungen begann, ist sein Vorbringen, dass ausschliesslich die Krankheit bzw. der Tod seines Vaters ausschlaggebend für seinen Drogenkonsum und damit einhergehend seine Delikttätigkeit gewesen sei, nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten vermögen sich allfällige schwierige Lebensumstände in seiner Kindheit und Jugend sowie während dem Deliktzeitraum höchstens geringfügig strafmindernd auszuwirken.