Darüber hinaus ist hinsichtlich seines Vorlebens festzuhalten, dass sein Vater nach kurzer dreimonatiger schwerer Krankheit im Oktober 2021 verstorben ist (Protokoll der Berufungsverhandlung 18 f.). Nachdem der Beschuldigte jedoch bereits ab Januar 2021 und damit Monate zuvor mit der Tatbegehung der vorliegend zu behandelnden Betrugshandlungen begann, ist sein Vorbringen, dass ausschliesslich die Krankheit bzw. der Tod seines Vaters ausschlaggebend für seinen Drogenkonsum und damit einhergehend seine Delikttätigkeit gewesen sei, nicht glaubhaft.