Dennoch verfügte er hinsichtlich dieser von ihm im Erwachsenenalter verübten Delikte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Ein direkter Zusammenhang zwischen den hier zu beurteilenden Taten und seiner Kindheit und Jugendzeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat denn auch zu Beginn der Betrugshandlungen mit dem Vater und der Schwester und gegen Schluss noch mit der Schwester zusammen in einer Wohnung gelebt. Darüber hinaus ist hinsichtlich seines Vorlebens festzuhalten, dass sein Vater nach kurzer dreimonatiger schwerer Krankheit im Oktober 2021 verstorben ist (Protokoll der Berufungsverhandlung 18 f.).