Eine schwierige Kindheit oder Jugend ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar geeignet, späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Der Beschuldigte ist mit ca. 9 Jahren von der Mutter getrennt von Tansania in die Schweiz zum Vater gekommen und mit 18 Jahren von der Stiefmutter vor die Türe gestellt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Sein Vater war zudem Alkoholiker (UA act. 250; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Dennoch verfügte er hinsichtlich dieser von ihm im Erwachsenenalter verübten Delikte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit.