Vielmehr versucht er sein Verhalten mit seinem Drogenkonsum zu rechtfertigen. Er habe nur seinen Drogenkonsum finanzieren wollen und sei aufgrund des Drogenkonsums gar nicht «zurechnungsfähig» gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f. und 7). Eine Entschuldigung gegenüber den Geschädigten oder eine Rückzahlung der Beträge ist nicht erfolgt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).