Das Geständnis ist deshalb leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Beim Beschuldigten ist jedoch keine nachhaltige Einsicht oder echte Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. - 10 -