Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Betrüge von Beginn weg geständig gezeigt. Auch wenn ein Leugnen aufgrund der Beweislage (Screenshots des Inserats, Chatverläufe, Twintzahlungen) weitgehend zwecklos gewesen wäre und sich deshalb nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat und er zumindest die Gewerbsmässigkeit seines Handelns auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, das Strafverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Das Geständnis ist deshalb leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).