Trotz der beiden Verurteilungen und diversen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren zu den Betrügen (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022) hat der Beschuldigte weiter einschlägig delinquiert (Tatzeitraum vom 22. Januar 2021 bis 31. Juli 2022). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Das wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).