Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 2 ½ Jahren auszugehen.