temporären Arbeitseinsatz wahr (vgl. oben). Der Beschuldigte hat letztlich den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um zusätzlich an Geld zu kommen. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, von den arglistigen Täuschungen abzusehen und das Vermögen der Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).