In einer eigentlichen Notlage befand er sich jedoch nicht. Essen und Miete waren bezahlt (GA act. 150 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8). Er wurde denn auch u.a. von seiner Schwester finanziell unterstützt (GA act. 119). Sie hat ihm Geld gegeben, das er u.a. für Drogen ausgegeben hat (GA act. 121). Selbst in der Annahme einer Drogensucht wären ihm – neben der finanziellen Unterstützung durch seine Schwester – verschiedene weitere Wege offen gestanden, um ein legales Einkommen zu erzielen. Er nahm denn auch mindestens einmal im Tatzeitraum einen -9-