Der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, ist dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraussetzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Zwar war der Beschuldigte im Tatzeitraum mehrheitlich arbeitslos, verfügte über kein Einkommen und hat regelmässig Drogen (Marihuana und Kokain) konsumiert. In einer eigentlichen Notlage befand er sich jedoch nicht.