vorgegangen, sondern hat – über die Täuschungsabsicht und die Arglist hinaus – durchaus ausgeklügelt agiert. Er hat Playstations 5 angeboten, und zwar in Zeitpunkten, als die PS5 nur limitiert verfügbar war. Dadurch bestand für die von ihm angebotene PS5 eine grosse Nachfrage, was der Beschuldigte denn auch selbst festgestellt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.).