Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte hat mit 43 Tatbegehungen eine derart hohe Anzahl von Betrügen begangen, dass es weit über das für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes Notwendige hinausgeht. Zudem ist er nicht etwa plump oder unbedarft -8-