Die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG sind mit Geldstrafe bedroht. Die restlichen Delikte, allesamt Übertretungen, werden mit Busse bestraft. 3.5. Hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: 3.5.1. 3.5.1.1. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d).