3.4. Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sehen alternativ Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG ist mit Blick auf das Verschulden hingegen noch eine Geldstrafe möglich. Die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit.