28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1 und 3.2), der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG, der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG und des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.