geantwortet, Preis- und Versandverhandlungen geführt und proaktiv über den angeblich (geplanten) Versand informiert (vgl. z.B. UA act. 716 ff.; UA act. 809 ff.; UA act. 831 ff.; UA act. 1221 ff.; UA act. 1227 ff.; UA act. 1244 ff.). Aufgrund der konkreten Umstände bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 20 StGB). 2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.