Selbst wenn der Beschuldigte beim Erstellen oder Veröffentlichen der Inserate bzw. bei den Kontakten mit den potenziellen Käufern unter Drogeneinfluss gestanden haben sollte, konnte er dennoch geplant und strukturiert vorgehen. Der Beschuldigte hat jeweils ausführlich (teilweise mit über 15 von ihm verfassten Nachrichten) mit den Interessenten meist auf Hochdeutsch gechattet, stringent auf ihre Fragen -6-