2.4. Insoweit sich der Beschuldigte – trotz des anerkannten mehrfachen Betrugs (Plädoyer der Verteidigung S. 2) – auf den Standpunkt stellt, nicht «zurechnungsfähig» [gemeint: schuldfähig] gewesen zu sein, als er die Betrugshandlungen begangen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn der Beschuldigte beim Erstellen oder Veröffentlichen der Inserate bzw. bei den Kontakten mit den potenziellen Käufern unter Drogeneinfluss gestanden haben sollte, konnte er dennoch geplant und strukturiert vorgehen.