In der aufgewendeten Zeit, im Beweggrund, in den erzielten Einkünften und in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit seines Handelns zum Ausdruck. Der Beschuldigte hat die deliktische Tätigkeit somit nach Art eines Berufes ausgeübt und gewerbsmässig gehandelt.