Das minimiert die soziale Gefährlichkeit seiner Betrugshandlungen jedoch nicht. Vielmehr ist auch die Verwendung für den Drogenkonsum oder seine Freizeitgestaltung als Finanzierung seiner Lebensgestaltung anzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2 und 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4). In der aufgewendeten Zeit, im Beweggrund, in den erzielten Einkünften und in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit seines Handelns zum Ausdruck.