1555; GA act. 121; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.) bzw. für Drogen und Partys (Plädoyer der Verteidigung S. 4) verwendet und nicht für Essen, Miete oder ähnliches ausgegeben hat, ist vornehmlich dem Umstand zuzuschreiben, dass letztgenannte Ausgaben von der Schwester, dem Vater oder der Freundin finanziert wurden (GA act. 119; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Das minimiert die soziale Gefährlichkeit seiner Betrugshandlungen jedoch nicht.