Bereits aus dem über weite Teile des Deliktzeitraums fehlenden Einkommens des Beschuldigten ergibt sich, dass der Deliktsbetrag einen namhaften Betrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Dass der Beschuldigte den eingenommenen Betrag für seinen Drogenkonsum (UA act. 1555;