Auch allfällige kurzzeitige Arbeitsstellen (z.B. Anfang 2022 bei der «C._____ AG» für ca. ein bis drei Monate mit einem Nettolohn von Fr. 3'700.00/3'800.00, UA act. 1532, GA act. 119 und 127; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), ändern nichts daran, zumal auch eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit vor dem Hintergrund des tiefen Einkommens genügt. Bereits aus dem über weite Teile des Deliktzeitraums fehlenden Einkommens des Beschuldigten ergibt sich, dass der Deliktsbetrag einen namhaften Betrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3).