Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 5). Auf die Meldung potenzieller Käufer hin trat er mit diesen via Chat in Kontakt. Er verhandelte mit ihnen u.a. über den Preis und den Versand der PS5, schickte zusätzliche Bilder oder klärte sonstige offene Fragen (GA act. 121; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5; z.B. UA act. 716 ff.; UA act. 809 ff.; UA act. 831 ff.; UA act. 1221 ff.; UA act. 1227 ff.; UA act. 1244 ff.). Schliesslich hat er den Eingang des vereinbarten Betrages überprüft und nach Übermittlung des Kaufbetrages die Kontaktmöglichkeiten der Käufer blockiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Mithin hat er einen erheblichen Zeitaufwand investiert.