Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beiträge an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). 2.3.2. Entgegen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz liegt ein gewerbsmässiges Handeln vor: