über die beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilklagen sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, gewerbsmässig gehandelt zu haben (GA act. 167 S. 4 und 168 S. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.).