Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Anklageziffer 3.3) sowie die Schuldsprüche der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Anklageziffer 3.1 und 3.2), der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz, der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz sowie des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, der Entscheid