3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. August 2025 statt. Der Beschuldigte schränkte seine Berufung dahingehend ein, als dass sie sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprüche einzig gegen die Qualifikation des Betrugs wendet. Er beantragt eine Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB statt gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. Weiter beantragte er eine tiefere Strafe sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: