323 Ziff. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 (inklusive Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021), d.h. Fr. 5'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 84 Tage Freiheitsstrafe. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug.