2. Mit Urteil vom 21. Mai 2024 sprach das Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Anklageziffer 3.3) frei. Es verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit.