Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.187 (ST.2023.139; StA.2021.6715) Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1999, von Tansania, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 12. Juli 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Tierschutz- gesetz, Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz, Widerhan- dlungen gegen das Hundegesetz, Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz sowie mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- verfahren. 2. Mit Urteil vom 21. Mai 2024 sprach das Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz (Anklageziffer 3.3) frei. Es verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1 und 3.2), fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG, fahrlässiger Widerhandlungen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG und mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 (inklusive Widerrufsstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021), d.h. Fr. 5'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 84 Tage Freiheitsstrafe. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug. Zudem verwies es den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 7 Jahre des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegen- stände sowie die Zivilklagen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. August 2024 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Schuldsprüche. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 16. Dezember 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine (summarische) schriftliche Begründung ein. -3- 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. August 2025 statt. Der Beschuldigte schränkte seine Berufung dahingehend ein, als dass sie sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuldsprüche einzig gegen die Quali- fikation des Betrugs wendet. Er beantragt eine Verurteilung wegen mehr- fachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB statt gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. Weiter beantragte er eine tiefere Strafe sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen sind der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Anklageziffer 3.3) sowie die Schuldsprüche der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Anklageziffer 3.1 und 3.2), der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz, der fahr- lässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz sowie des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilklagen sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, gewerbsmässig gehandelt zu haben (GA act. 167 S. 4 und 168 S. 6; Plädoyer der Verteidigung S. 3 ff.). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 22. Januar 2021 bis 31. Juli 2022 insgesamt 43 Betrugshandlungen begangen hat. Er hat im Internet 43 Mal via Inserat unter falschem Namen eine Playstation 5 (PS5) zum Verkauf angeboten, ohne dass er – nachdem er seine eigene PS5 längst unter eigenem Namen veräussert hatte – je im Besitz der Geräte gewesen wäre und diese an die Käufer hat ausliefern wollen. Die Käufer haben ihm das Geld mittels «Twint» zukommen lassen. Insgesamt hat der Beschuldigte damit Fr. 17'678.00 erhalten (vorinstanzliches Urteil E. II/2 zum Anklagevorwurf 1 -4- und E. III/A/2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 3). 2.3. 2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beiträge an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). 2.3.2. Entgegen dem Beschuldigten und mit der Vorinstanz liegt ein gewerbs- mässiges Handeln vor: Der Beschuldigte hat innerhalb von rund 1 ½ Jahren 43 Betrüge begangen. Die einzelnen Betrüge liefen nach einem ähnlichen Schema ab. Der Beschuldigte erstellte auf «Facebook Marketplace» – neben der verein- zelten Nutzung anderen Plattformen (UA act. 392 ff. oder UA act. 406 ff.) – mit einem extra dafür erstellten Profil unter falschem (schweizerischen) Namen (z.B. B._____; vgl. z.B. UA act. 829; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3 f.) ein Inserat für den Verkauf einer PS5. Das Inserat beinhaltete einen Produktebeschrieb und Fotos und wurde für die einzelnen Betrüge jeweils wieder verwendet (z.B. UA act. 828; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 5). Auf die Meldung potenzieller Käufer hin trat er mit diesen via Chat in Kontakt. Er verhandelte mit ihnen u.a. über den Preis und den Versand der PS5, schickte zusätzliche Bilder oder klärte sonstige offene Fragen (GA act. 121; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5; z.B. UA act. 716 ff.; UA act. 809 ff.; UA act. 831 ff.; UA act. 1221 ff.; UA act. 1227 ff.; UA act. 1244 ff.). Schliesslich hat er den Eingang des vereinbarten Betrages überprüft und nach Übermittlung des Kaufbetrages die Kontaktmöglichkeiten der Käufer blockiert (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6). Mithin hat er einen erheblichen Zeitaufwand investiert. Insgesamt hat er Fr. 17'678.00 erwirtschaftet, was bei einem Zeitraum von -5- rund 1 ½ Jahren einen monatlichen Durchschnitt von knapp Fr. 1'000.00 ergibt (vgl. Plädoyer der Verteidigung S. 5), wobei der Betrag je nach Deliktstätigkeit in den entsprechenden Monaten höher bzw. tiefer ausfiel. Nach der Rechtsprechung kann die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, bereits bei monatlichen Einkünften von Fr. 500.00 bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte verfügte zudem über weite Teile des Delikt- zeitraums nicht über ein anderes Einkommen (vgl. GA act. 118; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Auch allfällige kurzzeitige Arbeitsstellen (z.B. Anfang 2022 bei der «C._____ AG» für ca. ein bis drei Monate mit einem Nettolohn von Fr. 3'700.00/3'800.00, UA act. 1532, GA act. 119 und 127; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), ändern nichts daran, zumal auch eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit vor dem Hintergrund des tiefen Einkommens genügt. Bereits aus dem über weite Teile des Delikt- zeitraums fehlenden Einkommens des Beschuldigten ergibt sich, dass der Deliktsbetrag einen namhaften Betrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung dargestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3). Dass der Beschuldigte den eingenommenen Betrag für seinen Drogenkonsum (UA act. 1555; GA act. 121; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.) bzw. für Drogen und Partys (Plädoyer der Verteidigung S. 4) verwendet und nicht für Essen, Miete oder ähnliches ausgegeben hat, ist vornehmlich dem Umstand zuzuschreiben, dass letztgenannte Ausgaben von der Schwester, dem Vater oder der Freundin finanziert wurden (GA act. 119; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Das minimiert die soziale Gefährlichkeit seiner Betrugshandlungen jedoch nicht. Vielmehr ist auch die Verwendung für den Drogenkonsum oder seine Freizeitgestaltung als Finanzierung seiner Lebensgestaltung anzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.4.2 und 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4). In der aufgewendeten Zeit, im Beweggrund, in den erzielten Einkünften und in der Häufigkeit, der Regelmässigkeit und der Dauer der deliktischen Tätigkeit kommt die für eine Gewerbsmässigkeit erforderliche soziale Gefährlichkeit seines Handelns zum Ausdruck. Der Beschuldigte hat die deliktische Tätigkeit somit nach Art eines Berufes ausgeübt und gewerbsmässig gehandelt. 2.4. Insoweit sich der Beschuldigte – trotz des anerkannten mehrfachen Betrugs (Plädoyer der Verteidigung S. 2) – auf den Standpunkt stellt, nicht «zurechnungsfähig» [gemeint: schuldfähig] gewesen zu sein, als er die Betrugshandlungen begangen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn der Beschuldigte beim Erstellen oder Veröffentlichen der Inserate bzw. bei den Kontakten mit den potenziellen Käufern unter Drogeneinfluss gestanden haben sollte, konnte er dennoch geplant und strukturiert vorgehen. Der Beschuldigte hat jeweils ausführlich (teilweise mit über 15 von ihm verfassten Nachrichten) mit den Interessenten meist auf Hochdeutsch gechattet, stringent auf ihre Fragen -6- geantwortet, Preis- und Versandverhandlungen geführt und proaktiv über den angeblich (geplanten) Versand informiert (vgl. z.B. UA act. 716 ff.; UA act. 809 ff.; UA act. 831 ff.; UA act. 1221 ff.; UA act. 1227 ff.; UA act. 1244 ff.). Aufgrund der konkreten Umstände bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. Art. 20 StGB). 2.5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG, der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1 und 3.2), der mehrfachen fahrlässigen Wider- handlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG, der mehrfachen fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG und des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe (inklusive Widerrufsstrafe) von 180 Tages- sätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 84 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Den mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug hat sie widerrufen. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -7- 3.4. Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sehen alternativ Geldstrafen oder Freiheitsstrafen vor. Wie zu zeigen sein wird, kommt für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe infrage. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG ist mit Blick auf das Verschulden hingegen noch eine Geldstrafe möglich. Die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG sind mit Geldstrafe bedroht. Die restlichen Delikte, allesamt Übertretungen, werden mit Busse bestraft. 3.5. Hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] ergibt sich Folgendes: 3.5.1. 3.5.1.1. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat durch seine betrügerischen Handlungen vom 22. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2022 und damit über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren einen Betrag von Fr. 17'678.00 erlangt. Dieser Delikts- betrag ist im Vergleich zum mittleren verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von monatlich rund Fr. 6'700.00 für das Jahr 2021 bzw. Fr. 6'900.00 für das Jahr 2022 (vgl. Medienmitteilungen des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023 und 12. November 2024) und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge auch im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit nicht unerheblich. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte hat mit 43 Tatbegehungen eine derart hohe Anzahl von Betrügen begangen, dass es weit über das für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes Notwendige hinausgeht. Zudem ist er nicht etwa plump oder unbedarft -8- vorgegangen, sondern hat – über die Täuschungsabsicht und die Arglist hinaus – durchaus ausgeklügelt agiert. Er hat Playstations 5 angeboten, und zwar in Zeitpunkten, als die PS5 nur limitiert verfügbar war. Dadurch bestand für die von ihm angebotene PS5 eine grosse Nachfrage, was der Beschuldigte denn auch selbst festgestellt hat (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5 f.). Entsprechend schnell waren die Interessenten bereit, die PS5 meist zu dem vom Beschuldigten verlangten, wohl leicht unter dem Neukaufpreis (von ca. Fr. 550.00, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, wobei der Beschuldigte im November 2021 in einem Chat auf die Frage nach dem Neupreis antwortete, dass dieser Fr. 499.00 betrage, UA act. 1046) liegenden Preis zu kaufen (meist Fr. 500.00, aber auch Fr. 520.00, UA act. 1168; Fr. 540.00, UA act. 889; Fr. 545.00, UA act. 1073Fr. 550.00, UA act. 1222 und 1334; Fr. 560.00, UA act. 975 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die PS5 hat er gross- mehrheitlich über Facebook über ein Profil mit einem erfundenen schweizerischen Namen (B._____) und mit einem gefakten Profilfoto inseriert (GA act. 121; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Darüber hinaus hat er das Inserat mit Fotos sowie einer Produkte- beschreibung und insbesondere der Zusicherung einer 24-monatigen Garantie ausgeschmückt (vgl. z.B. UA act. 1358 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Nach der Kontaktaufnahme hat er Vertrags- verhandlungen mit den Interessenten geführt, Bilder versendet, Fragen beantwortet und sonstiges besprochen, um die Käufer in Sicherheit zu wiegen, sodass sie ihm den Betrag schliesslich per «Twint» überwiesen haben. Schliesslich teilte er meist proaktiv und wahrheitswidrig mit, dass die PS5 versandt wurde, bevor er die Käufer blockierte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Damit hat der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, ist dem Betrug als Vermögensdelikt, das Bereicherungsabsicht im Tatbestand voraus- setzt, inhärent und darf entsprechend nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Zwar war der Beschuldigte im Tatzeitraum mehrheitlich arbeitslos, verfügte über kein Einkommen und hat regelmässig Drogen (Marihuana und Kokain) konsu- miert. In einer eigentlichen Notlage befand er sich jedoch nicht. Essen und Miete waren bezahlt (GA act. 150 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8). Er wurde denn auch u.a. von seiner Schwester finanziell unterstützt (GA act. 119). Sie hat ihm Geld gegeben, das er u.a. für Drogen ausgegeben hat (GA act. 121). Selbst in der Annahme einer Drogensucht wären ihm – neben der finanziellen Unterstützung durch seine Schwester – verschiedene weitere Wege offen gestanden, um ein legales Einkommen zu erzielen. Er nahm denn auch mindestens einmal im Tatzeitraum einen -9- temporären Arbeitseinsatz wahr (vgl. oben). Der Beschuldigte hat letztlich den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um zusätzlich an Geld zu kommen. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, von den arglistigen Täu- schungen abzusehen und das Vermögen der Geschädigten zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einher- gehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 3.5.1.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Oktober 2018 wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse verurteilt. Mit Blick auf die tiefe Anzahl Tagessätze handelt es sich dabei noch um eine Strafe im Bagatellbereich. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 wegen mehrfachen Betrugs, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen geringfügigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Trotz der beiden Verurteilungen und diversen Einvernahmen im vor- liegenden Verfahren zu den Betrügen (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022) hat der Beschuldigte weiter einschlägig delinquiert (Tatzeitraum vom 22. Januar 2021 bis 31. Juli 2022). Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Das wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Betrüge von Beginn weg geständig gezeigt. Auch wenn ein Leugnen aufgrund der Beweislage (Screenshots des Inserats, Chatverläufe, Twintzahlungen) weitgehend zwecklos gewesen wäre und sich deshalb nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat und er zumindest die Gewerbsmässigkeit seines Handelns auch noch im Berufungsverfahren bestreitet, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, das Strafverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Das Geständnis ist deshalb leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Beim Beschuldigten ist jedoch keine nachhaltige Einsicht oder echte Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. - 10 - Vielmehr versucht er sein Verhalten mit seinem Drogenkonsum zu rechtfertigen. Er habe nur seinen Drogenkonsum finanzieren wollen und sei aufgrund des Drogenkonsums gar nicht «zurechnungsfähig» gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f. und 7). Eine Entschuldigung gegenüber den Geschädigten oder eine Rückzahlung der Beträge ist nicht erfolgt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Eine schwierige Kindheit oder Jugend ist nach der allgemeinen Lebens- erfahrung zwar geeignet, späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünstigen. Der Beschuldigte ist mit ca. 9 Jahren von der Mutter getrennt von Tansania in die Schweiz zum Vater gekommen und mit 18 Jahren von der Stiefmutter vor die Türe gestellt worden (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 19). Sein Vater war zudem Alkoholiker (UA act. 250; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Dennoch verfügte er hin- sichtlich dieser von ihm im Erwachsenenalter verübten Delikte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Ein direkter Zusam- menhang zwischen den hier zu beurteilenden Taten und seiner Kindheit und Jugendzeit ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat denn auch zu Beginn der Betrugshandlungen mit dem Vater und der Schwester und gegen Schluss noch mit der Schwester zusammen in einer Wohnung gelebt. Darüber hinaus ist hinsichtlich seines Vorlebens festzuhalten, dass sein Vater nach kurzer dreimonatiger schwerer Krankheit im Oktober 2021 verstorben ist (Protokoll der Berufungsverhandlung 18 f.). Nachdem der Beschuldigte jedoch bereits ab Januar 2021 und damit Monate zuvor mit der Tatbegehung der vorliegend zu behandelnden Betrugshandlungen begann, ist sein Vorbringen, dass ausschliesslich die Krankheit bzw. der Tod seines Vaters ausschlaggebend für seinen Drogenkonsum und damit einhergehend seine Delikttätigkeit gewesen sei, nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten vermögen sich allfällige schwierige Lebensumstände in seiner Kindheit und Jugend sowie während dem Deliktzeitraum höchstens geringfügig strafmindernd auszuwirken. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte lebt alleine in einer Wohnung und ist derzeit arbeitslos. Er ist gesund und konsumiert keine Drogen mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und 15). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 3.5.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig - 11 - erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grund- voraussetzung für eine bedingte oder teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe oben). Weder eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen noch von 120 Tagessätzen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr hat er wenige Tage nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 erneut einschlägig delinquiert. Ebenso liess er sich weder von diversen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022), im Rahmen derer ihm sein Unrecht vor Augen geführt wurde, noch von der vorläufigen Festnahme vom 18. Mai 2022 beeindrucken, sondern beging weitere Betrugshandlungen. Mit dem gewerbsmässigen Betrug hat der Beschuldigte ein gravierendes Delikt begangen. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wieder- holungstäters ab. Hinzukommt, dass er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Daran ändert nichts, dass seit der letzten Tatbegehung und damit seit rund 3 Jahren keine weiteren Verurteilungen im Strafregisterauszug ersichtlich sind, zumal sich seine persönlichen Verhältnisse – bis auf die seit einigen Monaten bestehende Drogenabstinenz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), deren Nachhaltigkeit sich noch weisen muss – nicht merklich verändert haben (arbeitslos, Betreibungen, Verlustscheine, Pfändung). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot kann jedoch offenbleiben, ob ein teilbedingter Vollzug oder ein unbedingter Vollzug auszusprechen gewesen wäre. Festzuhalten ist jedenfalls, dass vor dem Hintergrund der ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten sowie unter Beachtung des erheblichen Verschuldens der von der Vorinstanz ausgesprochene bedingt zu vollziehende Anteil von 10 Monaten und die damit einhergehende Probezeit von 4 Jahren unter keinem Titel herab- gesetzt werden können. Zusammenfassend bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und dem aufzuschiebenden Anteil von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren. 3.5.3. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 2 Tagen (vom 18. Mai 2022 und vom 23. August 2022) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). - 12 - 3.6. Für die zwei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die vier Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Dazu ergibt sich Folgendes: 3.6.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vom 17. August 2022 (Anklage- ziffer 2.2) als – qua Strafrahmen und Verschulden – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 17. August 2022 4.5 Gramm Kokaingemisch für Fr. 460.00 an eine verdeckte Fahnderin verkauft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 30 f.). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen sucht- bedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeitspotential. Nachdem nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Kokain geliefert hat, ist von einem massgeblichen durchschnittlichen Reinheits- grad von 80 % (Statistik 2022 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechts- medizin; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen) und somit 3.6 Gramm reinem Kokain auszugehen. Diese Menge liegt deutlich unter dem Grenzwert von 18 Gramm für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer Mindeststrafe von einem Jahr (BGE 145 IV 312). Dennoch ist der Handel mit 3.6 Gramm reinem Kokain vor dem Hintergrund, dass es sich um eine harte Droge handelt, nicht zu bagatellisieren. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkauf von Betäubungsmitteln an Dritte um eine schwerere Form der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte hat überwiegend aus finanziellen Gründen gehandelt, nachdem er in diesem Zeitpunkt nicht mehr selber Kokain konsumiert haben will (GA act. 124). Entsprechend gross war auch sein Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu im Übrigen oben); der Beschuldigte hat sich mit dem Verkauf von Kokain letztlich bewusst für den aus seiner Sicht - 13 - einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafbaren Handlungen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. 3.6.2. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG vom 4. August 2022 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 4. August 2022 0.8 Gramm Kokaingemisch für Fr. 100.00 an eine verdeckte Fahnderin verkauft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 30 f.). Die Tatumstände sowie das Tatvorgehen haben sich bei diesem weiteren Vorfall nur hinsichtlich der geringeren Menge an (reinem) Kokain vom Verkauf vom 17. August 2022 unterschieden, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafbaren Handlungen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtungsweise – dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berück- sichtigen, dass der Verkauf von Kokain – auch unter Berücksichtigung des gleichen Käufers – in keinem engen Zusammenhang zum weiteren Verkauf von Kokain bzw. den anderen Delikten, für welche eine Geldstrafe auszufällen ist, steht. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzgeldstrafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen. Die Strafe wäre für die vier fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die obigen Ausfüh- rungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden, wobei festzuhalten ist, dass bei einer hypothetischen Geldstrafe von weit mehr als 180 Tagessätzen selbst eine strafmindernd zu berücksichtigende Täterkomponente nicht zur Unterschreitung der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2). Damit hat es mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden. 3.6.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der - 14 - Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein Widerruf zu erfolgen, wenn wegen der Begehung neuer Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungs- aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen. Dem Beschuldigten, welcher mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. hierzu oben), ist – nachdem er sich weder von einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen noch von 120 Tagessätzen hat beeindrucken lassen, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat kurze Zeit nach der Eröffnung des Strafbefehls vom 29. Juli 2021 (UA act. 243 ff.) erneut und teilweise einschlägig delinquiert (vgl. oben). Die Vorstrafen haben ihn völlig unbeeindruckt gelassen. Darüber hinaus hat er die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die fahrlässigen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz nach der Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens bzw. nach diversen Einvernahmen (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022) begangen. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wieder- holungstäters ab. Zwar hat er die Delikte von Beginn weg eingestanden, eine aufrichtige Einsicht und nachhaltige Reue kann ihm hingegen nicht attestiert werden, äusserte er sich doch dahingehend verharmlosend, als viele Leute an Silvester mit einer Schreckschusspistole herumlaufen würden und er «lediglich» habe Pyros draufmachen und Feuerwerk ablassen wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). An der - 15 - eigentlichen Schlechtprognose ändert nichts, dass seit der letzten Tat- begehung und damit seit rund 3 Jahren keine weiteren Verurteilungen im Strafregisterauszug ersichtlich sind, zumal sich seine persönlichen Verhältnisse – bis auf die seit einigen Monaten bestehende Drogen- abstinenz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), deren Nachhaltigkeit sich noch weisen muss – nicht merklich verändert haben (arbeitslos, Betreibungen, Verlustscheine, Pfändung). Nach dem Dargelegten ist die neu ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszufällen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. An sich wäre in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe und der unbedingten Geldstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nachdem die Obergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht ist und ein Strafarten- wechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 3.6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der unverheiratete und kinderlose Beschuldigte, der alleine in einer Wohnung lebt, geht keinem Arbeitserwerb nach und verfügt auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 15). Sozialhilfe bezieht er nicht. Finanziell wird er durch seine Schwester unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Ein weiterer Abzug ist vorzunehmen, weil vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausge- sprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist (BGE 135 IV 180). 3.7. Hinsichtlich der mit Busse zu ahndenden Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 - 16 - Abs. 1 HuG, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie der fahrlässigen Wider- handlungen gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG ergibt sich Folgendes: 3.7.1. Die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1 und 3.2) sehen als Strafe eine Busse von bis zu Fr. 20'000.00 vor. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG sowie der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sehen als Strafe jeweils eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB bzw. § 19 Abs. 1 HuG). Schliesslich sehen die fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG als Strafe eine Busse von bis zu Fr. 5'000.00 vor. 3.7.2. Für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB vom 6. Juli 2021 ist zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Baden vom 29. Juli 2021, mit welchem der Beschuldigte u.a. zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilte wurde, eine Zusatzbusse auszusprechen. Für die Übrigen – nach dieser Verurteilung begangenen und mit Busse zu ahndenden – Straftaten ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Busse festzulegen (vgl. BGE 145 IV 1). 3.7.3. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Busse für die neuen Delikte ergibt sich Folgendes: Die Einsatzbusse ist für die qua Strafrahmen schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich um die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Anklageziffer 3.1). Der Beschuldigte hat es unterlassen, für die angemessene Pflege des Hundes «D._____» besorgt zu sein, indem er «D._____» ihre Notdurft in der Wohnung verrichten liess (grossflächig herumliegender und verschmierter Kot sowie Urinpfützen am Boden sowie in zahlreichen Hundekotsäckchen im und um einen offenen und für den Hund zugänglichen Abfalleimer, UA act. 1434, act. 1437 und act. 1447 ff.; vorinstanzliches Urteil S. 21). Bei der Verrichtung der Notdurft handelt es sich um ein zentrales Bedürfnis eines Hundes, dessen Verrichtung in der Wohnung dem arttypischen Pflegeverhalten von Hunden widerspricht (UA act. 1437). Zudem birgt herumliegender Kot und Urin einen idealen Nährboden für diverse Keime und Krankheitserreger und gefährdet damit die Gesundheit des Tieres (vgl. UA act. 1437). Obwohl es für den - 17 - Beschuldigten ein leichtes gewesen wäre, die Vorschriften über die Tierhaltung einzuhalten und dem Hund «D._____» die ausreichende Pflege zukommen zu lassen, hat er es unterlassen. Insgesamt ist mit Blick auf die vom Übertretungstatbestand erfassten Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Tagessatzberechnung) von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 2'500.00 auszugehen. 3.7.4. An sich wäre die Einsatzbusse aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen. Zudem wäre eine Zusatzbusse zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 auszufällen. In Nach- achtung des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Busse von Fr. 2'500.00, die als teilweise Zusatzbusse auszu- sprechen ist, sein Bewenden. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 3.7.5. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 2'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (siehe oben; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf drei Monate festzusetzen. Da die Tagessatzhöhe gestützt auf die im Berufungsverfahren massgeblichen aktuellen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.00 zu reduzieren war, gilt das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der von der Tagessatzhöhe ab- hängigen Ersatzfreiheitsstrafe nicht (BGE 144 IV 198). 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen (Berufungsbegründung Ziff. 5). - 18 - 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Tansania. Er hat mit dem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.4. Der 26 Jahre alte Beschuldigte besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B (GA act. 117). Er wurde am tt.mm.1999 in Tansania geboren und wuchs dort bis ins späte Kindesalter auf. Im September 2008 kam er mit rund 9 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er ist somit zumindest teilweise in der Schweiz aufgewachsen. Da er nunmehr seit rund 16 Jahren in der Schweiz lebt, ist er nach der Rechtsprechung des EGMR zudem als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten, der einen Teil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht und hier ab der 3. Klasse die Schulen besucht hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er sehr gut integriert, er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt. Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt der ledige und kinderlose Beschuldigte nicht. Er führt denn auch sonst keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde. Es besteht zwar Kontakt zu seinen Geschwistern, dieser scheint hingegen nicht über die normalen Familien- - 19 - bande hinauszugehen. Einige Monate nach dem Tod des Vaters im Oktober 2021 wurde denn auch der gemeinsame Haushalt aufgelöst. Zudem hätten ihm die Geschwister nach dem Tod des Vaters gezeigt, dass sie wütend auf ihn seien, weil er jahrelang in seinem Leben nichts gemacht habe. Alle seien ihren eigenen Weg gegangen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Nachdem der Beschuldigte mit seinen Geschwistern im Juli nach Sansibar in die Heimat reiste, besteht weiterhin Kontakt zu den Geschwistern. Der Kontakt scheint jedoch nicht zuletzt auch aus finan- ziellen Interessen zu bestehen, zumal der Beschuldigte seine Schwester regelmässig um Geld bittet u.a. für die Miete und sie ihm hilft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Die Schwester hat denn auch das Flugticket für die Reise nach Sansibar bezahlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liegt indes nicht vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Der Beschuldigte lebt in einer selbstgewählten finanziellen Unselbst- ständigkeit. Es wäre ihm jederzeit zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Mittlerweile wohnt der Beschuldigte alleine in einer Wohnung in Q._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Zuvor hat er mit seiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Der gemeinsame Haushalt wurde jedoch aufgelöst. Zudem scheint es in der Beziehung in finanzieller Hinsicht zu Spannungen gekommen zu sein. Jedenfalls äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass seine Freundin wegen dem von ihr bezahlten Spanienurlaub noch wütend auf ihn sei (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11). Die mittlerweile rund vierjährige Beziehung scheint jedoch fortzubestehen (GA act. 150; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), wenn auch infolge der Haushaltsauflösung und genannter Spannung nicht von einer besonderen Intensität auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass beide angeben, sich in ferner Zukunft namentlich nach abgeschlos- sener Ausbildung und einer festen Arbeitsstelle eine Heirat und Kinder vorstellen zu können (GA act. 154; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Aus dem Fussball- und Basketballverein hat sich der Beschuldigte nach einer Fussverletzung zurückgezogen, scheint jedoch noch Kontakte zu Kollegen, die er dort kennen gelernt hat, zu pflegen (GA act. 141 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Ein sonstiges Engagement in einem Verein oder einer Institution ist nicht ersichtlich. In seiner Freizeit trainiert der Beschuldigte viel zuhause (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 17). Vor diesem Hintergrund erweist sich seine persönliche und gesellschaftliche Situation als durchschnittlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unge- nügend: Der Beschuldigte hat keinen Schulabschluss. Auch wenn dieser Umstand wohl auch in Zusammenhang mit der Versetzung des Beschuldigten von der Sonderschule in die Regelschule für das letzte Schuljahr zusammenhängt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14) – mithin bekundete der Beschuldigte Mühe, dem Schulstoff in der - 20 - Regelschule zu folgen –, so ist doch nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte nicht aufgrund schlechter schulischer Leistung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.), sondern infolge seines Verhaltens u.a. dem Fernbleiben des Unterrichts (GA act. 117; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 15) von der Schule verwiesen wurde. Anschliessend hat er weder eine Lehre absolviert noch sonst eine längerfristige Arbeit wahr- genommen. Bei einer Anstellung bei der C._____ AG im Jahr 2022 hat er die Probezeit nicht überstanden, zumal er zum Teil einfach nicht zur Arbeit gegangen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Selbst wenn der Beschuldigte derzeit regelmässig Bewerbungen schreibt und im Juli in einem Forstbetrieb (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) gearbeitet hat, verfügt er weder über ein gefestigtes Einkommen noch Vermögen. Vielmehr läuft eine erneute Pfändung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), bestehen Betreibungen im Umfang von ca. Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 und Verlustscheine in der Höhe von ca. Fr. 20'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Geld erhält er jeweils von seiner Schwester (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Von besonderen Bemühungen kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr erweist sich die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als ungenü- gend und perspektivlos. Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus: Neben der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Oktober 2018 wegen mehrfachen Hausfriedens- bruchs kam es zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 wegen mehrfachen Betrugs, Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Betrugs, wobei der Beschuldigte hinsichtlich der Vermö- gensdelikte teilweise identische Vorgehensweisen wie beim vorliegend zu beurteilenden gewerbsmässigen Betrug zeigte. Selbiges gilt auch für die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2021 wegen geringfügigen Betrugs (MIKA-Akten, UA act. 273). Selbst diese beiden Verurteilungen oder die diversen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren (Einvernahme vom 9. und 28. September 2021, vom 11. November 2021 oder vom 18. Mai 2022) haben den Beschuldigten nicht von weiteren nahezu identischen Tatbegehungen und anderweitiger Delinquenz abgehalten. Zudem liegen elf weitere Strafbefehle in den Akten betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren, Wider- handlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aus der wiederkehrenden Begehung vergleichbarer Straftaten ergibt sich eine enorme Gleichgültigkeit gegen- über dem Schweizer Straf- und Vollzugssystem. Selbst die Ermahnung des Amts für Migration und Integration vom 2. September 2021 mit der dem Beschuldigten bei fehlender Verhaltensänderung weitergehende Mass- nahmen angedroht wurden, hat nichts bewirkt. Vielmehr beging der Beschuldigte einen Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte wenige Wochen bzw. Monate danach. Die ausgesprochenen Strafen und - 21 - Warnungen liessen ihn unbeeindruckt. Auch wenn seit der letzten Delinquenz im vorliegenden Strafverfahren und damit seit rund 3 Jahren nicht ersichtlich ist, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet wurden, wird sich vor dem Hintergrund der grossmehrheitlich unveränderten Lebensumstände des Beschuldigten (arbeitslos, hohe Schulden, Pfändungen; immerhin seit einigen Monaten bestehende Drogenabstinenz; vgl. dazu oben) erst noch weisen müssen, ob ein nachhaltiges Umdenken stattgefunden hat. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. im Übrigen oben). Sein auffälliges Verhalten lässt sich denn auch nicht einfach mit den schwierigen Umständen seiner Kindheits- und Jugendjahren oder dem Tod seines Vaters (vgl. oben zur Täterkomponente) erklären. Diese dürften zwar seine Möglichkeiten beeinflusst haben, einen persönlich und gesell- schaftlich anerkannten Weg einzuschlagen. Diese Umstände können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Beschuldigten zahlreiche Chancen gewährt worden sind. Trotz Ermahnungen ist er jedoch durch eine wiederkehrende und ausgeprägte Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechtsordnung aufgefallen. Zusammengefasst ist der Beschuldigte, der mit 9 Jahren in die Schweiz gekommen ist, hier aufgewachsen und verfügt hier über ein – wenn auch nicht besonders stark ausgeprägtes – soziales Netz, womit von einer gewissen, wenn auch nicht ausgeprägten, Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich seine Integration hingegen als ungenügend und hinsichtlich der Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft. 4.5. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Tansania erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er spricht Suaheli. Auch wenn sein Suaheli nicht besonders gut ist, kann er sich doch in dieser Sprache verständigen, zumal es sich um seine Muttersprache handelt (UA act. 250) und sein Vater mit ihm Suaheli sprach (GA act. 116). Er ist denn auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten in Tansania vertraut, zumal er, bis er 9 Jahre alt war, dort aufgewachsen ist und gewisse kulturellen Gepflogenheiten auch in der Schweiz weitergelebt wurden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erscheint mithin ohne weiteres möglich und zumutbar, auch wenn der Beschuldigte derzeit über keine aktiven Kontakte nach Tansania verfügt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage sein sollte, sich ein Umfeld aufzubauen. Seine Mutter wohnt in Tansania (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Auch wenn diese eine neue Familie gegründet haben sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), besteht dennoch die Möglichkeit, diese Beziehung neu zu knüpfen. Daneben verfügte der Vater des Beschuldigten über Kontakte nach - 22 - Tansania. Eben diese Personen haben den Beschuldigten sowie seine Geschwister beim Besuch in Tansania im Juli 2025 erkannt und sich mit ihnen ausgetauscht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Kontakte nicht enger geknüpft werden könnten. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, sich in Tansania eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können, für ihn als junger und nach eigenen Angaben «top fitter» Mann (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 17) ohne Weiteres als intakt einzustufen. 4.6. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und somit mehr als 2 Jahren verurteilt (zur «Zweijahresregel» für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8 mit Hinweisen). Die begangene Katalogtat reiht sich nahtlos in eine Reihe von begangenen Delikten ein. Dabei ist es nicht nur der mitunter nicht unerhebliche Schweregrad, sondern auch die Regelmässigkeit seiner Delinquenz, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Der Beschuldigte hat auch nach den Verurteilungen wegen nahezu identischen Betrugshandlungen und nach ausländerrechtlicher Ermahnung weiter delinquiert. Vor diesem Hintergrund erscheint er als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen erhebliche Zweifel vor, weshalb ihm auch eine Schlechtprognose gestellt wurde (vgl. oben). Insgesamt ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend einem hohen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 4.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der alles andere als mustergültigen Integration – trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte teilweise in der Schweiz aufgewachsen ist und damit einhergehend seinen Lebens- mittelpunkt in der Schweiz hat – zu verneinen. Selbst wenn jedoch (knapp) von einem Härtefall auszugehen wäre, überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, nachdem keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8 mit Hinweisen) und er insbesondere in der Schweiz auch nicht über eine eigene Kernfamilie verfügt und die Integrationschancen im Heimatland intakt erscheinen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als - 23 - auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.8. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei eine massive Steigerung bis hin zur gewerbsmässiger Tatbegehung stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Legalprognose muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Landesverweisung von 7 Jahren als ange- messen. 4.9. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2) und werden auch nicht geltend gemacht. Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als von einer tieferen Tagessatzhöhe auszugehen ist. Dies ist allerdings dem Umstand geschuldet, dass auf die im Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts massgebenden finanziellen Verhältnisse abzustellen ist. Im Übrigen und damit in den wesentlichen Punkten (Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, Strafzumessung, Landesverweisung) ist seine Berufung abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote mit Fr. 3'031.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der - 24 - Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Verurteilungen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 9'854.05 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betr. Anklageziffer 3.3 freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (betr. Anklageziffern 3.1 und 3.2.); [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 TSG; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Hundegesetz gemäss § 19 Abs. 1 HuG; [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- verfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. [in Rechtskraft erwachsen] 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 20 Monaten, Probezeit 4 Jahre, als Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, sowie zu einer teilweisen Zusatzbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. - 26 - 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2021 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und vernichtet: - mehrere Gramm Kokain und Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmte Waffe mit Zubehör wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - Schreckschusspistole «Glock 17» inkl. Magazin und 27 Patronen Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben: - div. Minigrip - 1 Notizbuch - UBS Bankkarte - 1 BM-Waage - 1 Stimorol-Box - 1 Mobiltelefon iPhone, rosa, defekt - 1 Mobiltelefon iPhone 11, schwarz, mit Schutzhülle - 27 - Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgenden Schadenersatz zu bezahlen: - Fr. 275.00 an die Privatklägerin E._____ - Fr. 500.00 an den Privatkläger F._____ - Fr. 460.00 an den Privatkläger G._____ - Fr. 540.00 an den Privatkläger H._____ - Fr. 225.00 an den Privatkläger I._____ - Fr. 507.00 an den Privatkläger J._____ - Fr. 500.00 an die Privatklägerin K._____ - Fr. 550.00 an den Privatkläger L._____ - Fr. 500.00 an die Privatklägerin M._____ - Fr. 240.00 an die Privatklägerin N._____ - Fr. 200.00 an den Privatkläger O._____ - Fr. 270.00 an die Privatklägerin P._____ - Fr. 550.00 an den Privatkläger AA._____ - Fr. 1'000.00 an den Privatkläger AB._____ - Fr. 200.00 an den Privatkläger AC._____ - Fr. 500.00 an den Privatkläger AD._____ - Fr. 230.00 an die Privatklägerin AE._____ - Fr. 250.00 an den Privatkläger AF._____ - Fr. 230.00 zzgl. Zins zu 5 % ab 7. August 2021 an den Privatkläger AG._____ - Fr. 230.00 an den Privatkläger AH._____ - Fr. 560.00 an den Privatkläger AI._____ - Fr. 225.00 an die Privatklägerin AJ._____ - Fr. 500.00 an den Privatkläger AK._____ - Fr. 250.00 an die Privatklägerin AL._____ - Fr. 510.00 an die Privatklägerin AM._____ - Fr. 210.00 an den Privatkläger AN._____ - Fr. 520.00 an den Privatkläger AO._____ - Fr. 250.00 an den Privatkläger AP._____ - Fr. 550.00 an den Privatkläger BA._____ - Fr. 507.00 an den Privatkläger BB._____ 6.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. - 28 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'031.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'849.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'854.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 29 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt und teilbedingt ausgesprochenen Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger