Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach er erst im Juni 2024 – und demnach nach Verstreichen der Einsprachefrist – von dem falsch dosierten Entwurmungsmittel erfahren habe, stellt keine relevante neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, ändert das Schreiben der Tierarztpraxis doch nichts am Umstand, dass sich das Alpaka-Jungtier in einem für den Gesuchsteller erkennbar hochgradig desolaten Zustand befunden hat und er, wenn er der Ansicht gewesen wäre, er habe hinsichtlich dieses Alpaka-Jungtiers alles richtig gemacht, das auch hätte vorbringen können.